Scheidung: Der Ablauf beim Familiengericht

Nach der Trennung folgt die Scheidung: Das Trennungsjahr ist um, Sie haben mit Ihrer Frau oder Ihrem Mann im Wesentlichen  alle Dinge wie Unterhalt, Möbelaufteilung, Vermögensaufteilung usw. geklärt. Jetzt kommt die Sache ins Rollen und dem gerichtlichen Scheidungsverfahren beim Familiengericht steht nichts mehr im Wege:

Der gerichtliche Teil der Scheidung startet damit, dass ich für Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreiche, damit das Scheidungsverfahren in Gang kommt.

Welches Gericht ist für das Scheidungsverfahren vor Gericht zuständig?

Familiensachen sind komplex. Deshalb finden diese Sachen nicht am Amtsgericht statt, sondern es gibt gesonderte Familiengerichte, die nur Scheidungen und andere Familiensachen bearbeiten. Oft wohnen die getrennt lebenden Ehepartner weit auseinander. Örtlich zuständig ist dann in absteigender Reihenfolge folgendes Gericht:

  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • in den Fällen des § 98 Absatz 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
  • das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

“Gewöhnlicher Aufenthalt” heißt nichts anderes, als dass der Ehegatte tatsächlich dort wohnt – ob er dort gemeldet ist oder nicht.

Wohnen Sie weit weg, das Scheidungsverfahren muss aber in Essen stattfinden, so ist dies kein Problem: Gegebenenfalls lernen wir uns erst vor dem Scheidungstermin persönlich kennen. Alles andere regeln wir über E-Mail bzw. Web-Akte oder telefonisch. Auch wenn Sie in Essen wohnen, die Scheidung aber an einem anderen Ort stattfindet, vertrete ich Sie entweder persönlich oder durch einen Unterbevollmächtigten.

Wie läuft die gerichtliche Scheidung ab?

Wenn  wir alles soweit geklärt haben und Ihre Fragen beantwortet sind, werde ich also bei Gericht den Antrag stellen, dass die Ehe geschieden wird.

Der Antrag lautet sinngemäß, dass die Ehe der Beteiligten geschieden werden soll. Nur dies wird zusammen mit dem Rentenausgleich geklärt.

Tipp der Scheidungsanwältin: “bei der Scheidung vor Gericht wird der Unterhalt für mich und das Kind sowieso mitgeregelt”. Das ist leider falsch! Automatisch wird bei einer Scheidung nur der Rentenausgleich  durchgeführt. Alle anderen Sachen (Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung…) werden nur auf Antrag vor Gericht verhandelt. Hier gibt es also keinen Automatismus. Oder anders formuliert: Der Richter mischt sich nur in Sachen ein, wenn man das vorher beantragt. Alles, worüber man sich selbst oder außergerichtlich mit Anwälten einigen kann, sollte man auch selbst regeln, um Zeit, Nerven und Geld zu sparen.

Dieser Antrag wird Ihrem Mann oder Ihrer Frau vom Gericht zugestellt, nachdem Sie bei Gericht die Gerichtskostenrechnung gezahlt haben. Bitte sagen Sie ihm/ihr, dass Sie die Scheidung auf den Weg gebracht haben. Es ist nicht schön, wenn ohne Ankündigung Gerichtspost ins Haus flattert.

Ein gerichtliches Scheidungsverfahren ist ein sogenanntes Anwaltsverfahren: Das heißt, Anträge können nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

Tipp der Scheidungsanwältin: “Ich habe gehört, dass ein einzelner Anwalt bei der Scheidung ausreicht. Stimmt das?” Diese Frage höre ich sehr oft. Meine Antwort lautet dann: Ja, das geht. Aber es sollte nicht der Anwalt Ihres Partners sein. Denn es gibt keinen gemeinsamen Anwalt. Anwälte dürfen immer nur die Interessen ihrer Mandanten vertreten und nicht gleichzeitig auch die Interessen der Gegenseite. Sie werden also keine vollständige und neutrale Information vom Anwalt Ihres Partners erwarten dürfen, wenn beispielsweise der Unterhalt noch nicht geregelt ist oder die Entscheidung über ein Haus getroffen werden muss. Lediglich falls Sie durch den Anwalt vertreten werden, können Sie über eine Scheidung mit nur einem Anwalt nachdenken. Ihr Anwalt stellt dann den Scheidungsantrag, Ihr Ehepartner kann im Scheidungstermin alleine dem Antrag zustimmen.

Der Scheidungstermin bei Gericht

Irgendwann bekommen Sie vom Gericht die Ladung zum Scheidungstermin. Diese Ladung bekommen die Eheleute per Post direkt vom Gericht. Sie bekommen sie noch einmal von Ihrem Anwalt. Im Termin wird der Richter erst aufnehmen, wer alles erschienen ist. Danach werden die Eheleute gefragt, seit wann sie getrennt sind und ob sie geschieden werden wollen. Allenfalls möchte er noch wissen,  ob Sie alles bezüglich der Kinder oder das Finanzielle geregelt haben, wobei ihn eher das “Ob” als das “Wie” interessiert.

Das war es für den Mandanten auch schon im Wesentlichen. Es wird im Scheidungsverfahren also nicht unbedingt emotional. Weder möchte der Richter die Gründe für das Ende der Ehe wissen noch sonstige Details der Scheidungsfolgen. Derartige Aspekte können in einem separaten Gerichtsverfahren oder innerhalb des Scheidungsverbundes behandelt werden.

Die Anwälte besprechen mit dem Richter dann noch die Auskünfte zum Versorgungsausgleich. Dieser Rentenausgleich steht auch im Scheidungsbeschluss.

Was ist der Rentenausgleich oder Versorgungsausgleich?

Mit der Scheidung muss auch der Versorgungsausgleich oder Rentenausgleich, kurz VA genannt, durchgeführt werden. Dies ist der sogenannte Zwangsverbund, das heißt das ist die einzige Folgesache, die automatisch vom Gericht mitgeregelt wird.

Ausnahme: Bei kurzer Ehezeit (drei Jahre von der Hochzeit zur Einreichung der Scheidung wird der Rentenausgleich nur durchgeführt, wenn einer dies beantragt.

Dazu müssen beide Ehegatten ein Formular ausfüllen, in dem alle Rentenkassen, private Rentenversicherungen und Arbeitgeber genannt werden müssen. Selbstverständlich erhält jeder auch eine Kopie des vom anderen ausgefüllten Formulars.

Irgendwann -wenn alle Rentenversicherungen dem Gericht die Auskünfte über alle Rentenanwartschaften erteilt haben- setzt der Richter den Scheidungstermin an. Dort müssen beide Ehegatten und auch deren Anwälte erscheinen. In der mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten gefragt, wie lange sie bereits getrennt leben und ob sie geschieden werden möchten. Dann wird mit den Anwälten kurz über die Auskünfte der Rententräger gesprochen. Ist hier alles geklärt, wird der Scheidungsbeschluss verlesen.

Dies bekommen Sie natürlich einige Wochen später dann schriftlich.

Der Rentenausgleich bzw. VA wird zwar bei der Scheidung mitgeregelt, auswirken wird sich das aber erst bei Renteneintritt.

Tipp der Scheidungsanwältin: Ausgeglichen wird nur der Ehezeitanteil der jeweiligen Rentenanwartschaft. Davon muss jeder die Hälfte an den anderen abgeben. Alles, was Sie vor der Ehe und nach der Ehe sammeln, bleibt auch bei Ihnen.

Welche Rentenanrechte fallen beispielsweise in den Versorgungsausgleich?

  • Deutsche Rentenversicherung (DRV)
  • berufsständische Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker)
  • Beamtenversorgung und zusätzliche Versorgungen des öffentlichen Dienstes
  • betriebliche Altersvorsorge
  • private Rentenversicherungen

Haben Sie in der Ehezeit ähnlich viel gearbeitet und ähnlich viel verdient wie Ihr Ehepartner, dann kann man auch überlegen, den Versorgungsausgleich beim Notar oder im Scheidungstermin im Vergleichswege auszuschließen, da es ja keine nennenswerte Schieflage gibt, die ausgeglichen werden müsste. Ob dies für Sie sinnvoll ist, können wir dann in einem Gespräch oder Telefonat klären. Ist der VA erst ausgeschlossen, gibt es meist kein Zurück mehr.

Keine auszugleichenden Anrechte (weil gleich hohe Anwartschaften) sind ein häufiger Grund dafür, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Soll der Versorgungsausgleich bei einem Ungleichgewicht in der Erwerbsbiografie dennoch ausgeschlossen werden, dann sollte der Verzichtende, also der, der auf Rentenanrechte des anderen verzichtet, einen anderen Ausgleich bzw. eine Kompensation für den Verzicht erhalten. In der Praxis ist dies manchmal die Überlassung einer “Haushälfte” des anderen, die Übertragung von kapitalen Lebensversicherungen oder schlicht ein konkreter Geldbetrag.

Die Vorteile einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich liegen auf der Hand: Das Scheidungsverfahren geht deutlich schneller. Der Nachteil: Aus Eile schneidet sich so manch einer einen Rentenausgleich ab, der sich im Rentenalter vielleicht auswirkt.

Tipp der Scheidungsanwältin: Sind Sie noch keine drei Jahre verheiratet, wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch vom Scheidungsgericht mitgeregelt. In solch kurzer Ehezeit hat man in der Regel keine nennenswerten Rentenanwartschaften gesammelt. Ein Versorgungsausgleich wird nur bei kurzer Ehezeit durchgeführt, wenn einer dies beantragt. Es kann sich also für den Besserverdienenden lohnen, schnell die Scheidung auf den Weg zu bringen, wenn er sicher ist, dass es keine Versöhnung mehr geben wird.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Von der Antragstellung bis zum Scheidungsbeschluss dauert es oft neun Monate bis zu einem Jahr. Dies liegt nicht etwa an langsame Richter oder Anwälte, sondern daran, dass die Rentenversicherungen oft mehrere Monate brauchen, um die Auskünfte für den Ehezeitanteil dem Gericht mitzuteilen.

Manchmal dauert es schon lange, bis einer der Eheleute die Fragebögen ausfüllt. Manchmal müssen im Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung noch bei einem oder beiden Ehegatten Lücken geschlossen werden, die von der DRV nicht erfasst waren, zum Beispiel Ausbildungszeiten, Erziehungsurlaub/Elternzeit etc.. All dies sind Zeitfresser. Das Lückenschließen lohnt sich allerdings, da ein lückenloser Versicherungsverlauf später beim Renteneintritt garantiert, dass man pünktlich seine Rente erhält, zumal man mit Altersrenteneintritt vermutlich nicht mehr weiß, wann genau man die Ausbildung gemacht hat und wo entsprechende Unterlagen liegen.

Erst wenn alle (!) Auskünfte aller (!) Rentenanwartschaften der Beteiligten da sind, wird der Richter terminieren und die Ladung zum Scheidungstermin versenden. Auch dies braucht mehrere Wochen Vorlauf, weil die Eheleute und die Anwälte gleichzeitig erscheinen müssen. Bis dahin hat auch jeder kontrolliert, ob seine Zeiten und Anrechte oder die seines Partners richtig erfasst wurden.

Eine schnelle Scheidung kann es also nur geben, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen (s.o.) oder abgetrennt (s. FAQ) wurde.

Tipp der Scheidungsanwältin: Zahlen Sie Trennungsunterhalt? Sie können bares Geld sparen, wenn Sie die Scheidung schnell einreichen. Denn das Scheidungsverfahren zählt mit zur Trennungszeit. Die gesamte Trennungszeit ist also viel länger als das Trennungsjahr. Die Trennungszeit endet erst, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Je kürzer also Trennungszeit und Scheidungsverfahren dauern, desto mehr Trennungsunterhalt können Sie einsparen.

Und nach dem Scheidungstermin?

Wenn Sie den Scheidungsbeschluss in Händen halten, haben Sie einen Monat Zeit, hiergegen Beschwerde einzulegen.

Tipp der Fachanwältin: Bewahren Sie das Original des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk sorgfältig auf. Sie müssen ihn z. B. bei einer Wiederheirat, Namensänderung oder beim Renteneintritt vorlegen. Er ist auch wichtig für Ihre Krankenversicherung, wenn Sie aus einer Familienversicherung ausscheiden.

Hier erfahren Sie alles über die Kosten der Scheidung

Was kann ich für Sie tun?




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    Weitere Informationen erhalten Sie auch auf Seite scheidung.org .

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