Rund um die Scheidung FAQ: Sie fragen, ich antworte

FAQ rund um die Scheidung

Jeder hat im Zuge seiner Scheidung viele Fragen. Das ist ganz normal, einige Fragen tauchen immer wieder auf. Hier kommt eine Auswahl immer wieder auftauchenden Fragen und meine Antworten darauf. Finden Sie alle FAQ rund um die Scheidung.

Die 12 wichtigsten Antworten zur Scheidung

Nein! Nach wie vor wird man vor Gericht geschieden, fast immer bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute und deren Anwälten. Mit Online-Scheidung meint man landläufig nichts anderes, als dass der Mandant mit seinem Anwalt alles, was die Scheidung nebst Versorgungsausgleich betrifft, per E-Mail, Web-Akte oder telefonisch klärt. Dies spart Zeit und Organisation. Der Mandant muss sich also für die Gespräche weder frei nehmen noch früher von der Arbeit gehen. Allerdings ändert dies nichts am Scheidungstermin vor Gericht. Dort ist die Anwesenheit beider Eheleute Pflicht! Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. So ist es bei den meisten Richtern eine telefonische Anhörung möglich, wenn ein Partner im Ausland wohnt und eine Anreise nur sehr schwer möglich ist. Der Begriff Online–Scheidung ist also sehr ungenau: Die Scheidung erfolgt nicht online, sondern persönlich vor Gericht.
Findet mit der Scheidung der Rentenausgleich statt, wird nicht alles geteilt, sondern nur der Ehezeitanteil: Das ist der Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats, in dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt wurde. Beispiel: Heirat am 15.07.2003, Trennung im Februar 2017; Scheidungsantrag am 15.01.2018 dem Expartner vom Gericht zugestellt. Der Rentenausgleich findet also nur für den Zeitraum 01.07.2003 bis zum 31.01.2018 statt. Alles was die Beteiligten davor oder danach gesammelt haben, bleibt bei demjenigen. Der Zeitraum steht also erst einmal fest, auch wenn das Scheidungsverfahren noch einige Monate dauert.
Eigentlich ja, so steht es im Gesetz (sogenannter Zwangsverbund). Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen der Rentenausgleich abgetrennt wird. Eine Abtrennung bedeutet, dass die Scheidung bereits vor Gericht erfolgt, der Versorgungsausgleich aber irgendwann später meist im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Sie müssen dann also nicht noch einmal vor Gericht erscheinen. Was sind Abtrennungsgründe?
  • Es sind mindestens drei Monate seit Einreichung der Scheidung bei Gericht vergangen, beide haben die Formulare zur Durchführung des Rentenausgleichs ausgefüllt und beide (!) beantragen über ihren jeweiligen Anwalt die Abtrennung
  • Die Frau ist von einem anderen Mann schwanger, die Scheidung würde erst nach der Geburt erfolgen und der geschiedene Mann gilt als rechtlicher Vater (Achtung: das sehen die meisten, aber nicht alle Gerichte so! Das ist also umstritten)
  • Die Auskunft seitens des Rententrägers dauert extrem lange (z.B. Anrechnung mancher ausländischer Beitragszeiten), dass die Scheidung außergewöhnlich verzögert wird (so nach 2 Jahren)
Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt! Ein Anwalt ist gerade nicht neutral, sondern steht auf Seiten seines Mandanten. Es ist immer eine Interessenkollision und berufsrechtlich verboten, als Anwalt für beide zu erscheinen. Bei der Scheidung ist es allerdings zulässig, dass einer den Scheidungsantrag stellt und der andere ohne Anwalt der Scheidung im Termin zustimmt.
Die Scheidung als solches ändert eigentlich nichts für die Kinder. Das häufig einschneidende Erlebnis ist die Trennung. Die Scheidung, die ja oft erst anderthalb Jahre oder später nach der Trennung ist, ist für die Kinder lediglich eine Statusänderung. Die Eltern haben auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. Der Umgang mit den Kindern findet üblicherweise während der Trennungszeit genau so statt wie nach der Scheidung. Alle etwaigen Probleme haben ihre Ursache eher in der Trennung bzw. der Ehesituation zuvor, nicht aber in der Scheidung.
Aber selbstverständlich! Zum einen kann nur ein Anwalt einen Scheidungsantrag stellen. Zum anderen passe ich auf, dass alle Anrechte für den Rentenausgleich richtig berücksichtigt sind.
Nein, das ist nicht die Voraussetzung. Wenn das Trennungsjahr annähernd um ist, kann die Scheidung eingereicht werden. Es kann aber sein, dass die Scheidung dann deutlich länger dauert: Denn einer der Eheleute versucht dann mit Hilfe seines Anwaltes manchmal, zum Beispiel den Ehegattenunterhalt oder den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund mitregeln zu lassen. Das bedeutet, dass die Scheidung erst dann ausgesprochen wird, wenn zum Beispiel die Unterhaltsfrage geregelt ist.
Das Familienrecht ist schnelllebig. Zudem erschweren eine umfangreiche Rechtsprechung und Gesetzesänderungen zusätzlich die Orientierung. Ein Fachanwalt für Familienrecht hat sich auf Scheidung, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Kindschaftssachen spezialisiert. Um sich Fachanwalt zu nennen, muss ein Rechtsanwalt noch einmal Lehrgänge besuchen und Prüfungen ablegen. Außerdem muss er jährliche Fortbildungsstunden nachweisen. Er kennt also die verschiedensten Situationen und kann darauf reagieren.
Ja! Entgegen der landläufigen Meinung muss auch das Trennungsjahr abgewartet werden, bevor die Scheidung beim Gericht eingereicht wird. Das gilt auch, wenn die Trennung sinngemäß nach den Flitterwochen losgetreten wird. Die Trennungszeit hat den Sinn, dass sich die Eheleute noch einmal in dem Trennungsjahr überlegen, ob der erste Impuls wirklich zu einer endgültigen Entscheidung führt. Die Eheleute sollen gezwungen werden, nicht vorschnell Fakten zu schaffen. Nicht selten raufen sich Eheleute in der Trennungszeit noch einmal zusammen. Eine kurze Ehezeit spielt aber manchmal im Scheidungsverfahren eine Rolle, nämlich beim Rentenaugleich. Dieser wird nämlich nicht bei einer kurzen Ehezeit ( = unter drei Jahren) nicht automatisch, sondern nur auf Antrag durchgeführt. Grund: In einer solch kurzen Ehezeit werden üblicherweise nur geringe Rentenanrechte gesammelt.
Dies hören Anwälte und auch Richter immer wieder! Ein Unterschreiben der Scheidungspapiere gibt es im amerikanischen Recht, nicht aber in Deutschland. Hier wird man im Termin durch Beschluss geschieden. Wenn der Beschluss nicht mehr anfechtbar ist, ist die Scheidung durch. Eine Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich.
Wir vereinbaren -falls gewünscht- mit Ihnen ein Passwort, das für die gesamte Korrespondenz des laufenden Mandats gilt. Die Informationen werden dann verschlüsselt gesendet. Mit Ihrem Passwort können nur Sie die Anlagen öffnen.
Nein! Der Richter entscheidet nur über das, was auch beantragt ist. Es gibt Möglichkeiten, zum Beispiel den Unterhalt im Scheidungsverfahren mitzuregeln. Das ist dann ein Verbundverfahren und bedeutet, dass die Scheidung erst dann erfolgen kann, wenn die Folgesache, z.B. Unterhalt geregelt ist. Ob dies für Sie sinnvoll ist, muss sorgfältig überlegt werden, da ein Verbundverfahren eine Scheidung zeitlich stark verzögert. Das heißt, die Trennungszeit dauert dann länger.

Was kann ich für Sie tun?




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    Weitere Informationen erhalten Sie auch auf Seite scheidung.org .

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